Selbst wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich dazu geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann die Kündigung im konkreten Einzelfall unwirksam sein, wenn Umstände gegeben sind, die eine vorherige Abmahnung erforderten. Zwei Gerichte kamen trotz unterschiedlicher Sachverhalte zu diesem Ergebnis.
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