Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer grundsätzlich wirksam verpflichten kann, gesponserte Fortbildungskosten zurückzuzahlen. Die Verpflichtung darf allerdings nicht zu pauschal formuliert sein und muss Ausnahmefälle differenziert aufführen. Ansonsten kann sie unwirksam sein.
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