Das BAG hat entschieden, dass die vom EuGH vorgegebene Pflicht aller Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen, bereits jetzt gilt – und zwar für alle deutschen Unternehmen. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Damit kommt das BAG dem Gesetzgeber zuvor und Arbeitgebern müssen sofort reagieren!
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