Neben der Erstellung eines Arbeitszeugnisses kann es auch im Interesse des Arbeitnehmers sein, dass der ehemalige Arbeitgeber dem zukünftigen Arbeitgeber weitere Informationen über seine Person zuträgt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nun auch den Arbeitnehmer belastende Auskünfte gegen seinen Willen möglich. Diese Voraussetzungen hätten im konkreten Fall jedoch nicht vorgelegen, so das LAG Rheinland-Pfalz.
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