In einem überraschenden Urteil vom 25. Juni 2021 hatte das LAG Hessen entschieden, dass das Fehlen sogenannter „Soll-Angaben“ in einer Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führe. Das sah das BAG nun anders und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück.
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